Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Bürgerverein Donnerschwee. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name " Bürgerverein Donnerschwee e.V.".

2. Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg (Oldenburg)

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke i.S. des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung - insbesondere durch:
a) Förderung der Belebung, Ausschmückung und Erhaltung des Ortsteils,
b) Zusammenarbeit mit anderen örtlichen und überregionalen Bürgervereinen
c) Förderung des Gemeinschaftslebens,
d) Mitteilungen von Anregungen und Bedenken der Bewohner des Ortsteils den städtischen Behörden gegenüber in allgemeinen und besonderen Fällen.

2. Die Ziele des Vereins werden durch allgemeine und problembezogene Veranstaltungen, Heimatfeste und sonstige Zusammenkünfte von Arbeitskreisen, des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes verwirklicht.

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

4. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vereinsvermögen dem Deutschen Roten Kreuz zu - es sei denn, der Verein geht in eine andere, ebenfalls gemeinnützige, gleiche Ziele verfolgende Nachfolgeorganisation über.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können jede natürliche und volljährige Person sowie Vereine werden.

2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten.

3. Über jeden einzelnen Aufnahmeantrag befindet der Vorstand mit einfacher Mehrheit nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

4. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des erweiterten Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit Mitgliedsbeiträgen, Umlagen oder anderen Zahlungen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in der zweiten Mahnung dem Mitglied die Streichung angedroht worden ist. Der Beschluß über die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des erweiterten Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen oder mündliche Stellungnahme zu geben. Der Beschluß ist zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

5. Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


§ 5 Mitgliedsbeiträge, Umlagen

1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

2. Die Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge, Umlagen oder ähnlichem wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

4. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.


§ 6 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.

2. Der Verein wird durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten.


§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.


§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstandes,
c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
d) Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.


§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt, jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist sofort eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen (§ 15), auf der für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Nachfolger zu wählen ist.


§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertreten- den Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

3. Der Vorstand kann im Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.


§ 11 erweiterter Vorstand

1. Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstands sowie zwei Beisitzern*. Wahl- und Amtsdauer fallen mit der des Vorstandes zusammen (siehe § 9 Abs. 1).                   *: Seit Satzungsänderung vom 3.3.1988 drei Beseitzer, siehe Schlussbestimmungen § 18.

 

2. Der erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter zwei Mitglieder des Vorstandes, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Für die Sitzungen und Beschlüsse des erweiterten Vorstandes gilt § 10 der Satzung entsprechend.


§ 12 Zuständigkeit des erweiterten Vorstandes

Der erweiterte Vorstand hat seine Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen. Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:
a) Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr,
b) Beschlußfassung über die Streichung von Mitgliedern,
c) Beschlußfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstandes.


§ 13 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederver-sammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom erweiterten Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und ähnlichem,
e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstands,
f) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins,
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h) Wahl von zwei Rechnungsprüfern.


§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse geschickt ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in der Nordwest-Zeitung (Oldenburg) erfolgen; hier ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.

3. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.


§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert - insbesondere zur Neuwahl von Vorstandsmitgliedern - oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.


§ 16 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, vom Schriftführer oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

2. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zehn Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorsand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

3. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, findet zwischen den Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schrift-führer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.


§ 17 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 16 Abs. 3).

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt entsprechend der gemäß 3 2 Abs. 6 getroffenen Vereinbarung einer anderen gemeinnützigen Institution zu.

4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde auf-gelöst wird.


§ 18 Schlußbestimmungen

1. Soweit diese Satzung keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestim-mungen.

2. Wenn einzelne Bestimmungen dieser Satzung gesetzlich nicht wirksam sein sollten, so soll die Gültigkeit aller anderen Bestimmungen dadurch nicht berührt werde. Die ungültigen Bestimmungen sind dann durch gesetzlich zulässige Bestimmungen zu ersetzen, mit denen der satzungsmäßige Zweck in möglichst gleicher Weise erreicht wird.

gez. Eckhard Krüdecke (Vorsitzender), gez. Heinrich Schwitters (stellvertretender Vorsitzender), gez. Charlotte Geselle (Schriftführer), gez. Luise Hebestreit ( Schatzmeister), gez. Herta Claassen (Beisitzer), gez. Josef Tourneur (Beisitzer), gez. Dr. Carsten Nolte (Mitglied)

Der Bürgerverein Donnerschwee e.V., Oldenburg, ist am 7.5.1982 unter Nr. 1547 in das hiesige Vereins-register eingetragen worden.
2900 Oldenburg, den 11.5.1982, Siegel und Unterschrift der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes

03.03.1988 Satzungsänderung: § 11 erweiterter Vorstand - "Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstands sowie drei Beisitzern. Bezüglich der Wahl und der Amtsdauer des erweiterten Vorstandes gilt § 9, Abs. 1 der Satzung ."


powered by webEdition CMS